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Was Sie gegen einen Strafbefehl tun können

Sie haben einen Strafbefehl erhalten und wollen wissen was Sie nun tun können?

Gegen einen Strafbefehl kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erhoben werden!


Wird gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Die Rechtsfolge - also die im Strafbefehl genannte Strafe - wird dann rechtskräftig und vollstreckbar, ohne vorherige Anhörung!

Auch eine Berufung oder Revision ist dann nicht mehr möglich.


Durch einen rechtzeitigen Einspruch gegen Ihren Strafbefehl kann dies verhindert werden!

Es gilt jedoch genau zu prüfen ob in Ihrem konkreten Fall ein Einspruch gegen einen Strafbefehl wirklich sinnvoll ist.


Oftmals bietet ein Einspruch gegen einen Strafbefehl vielseitige Ansatzpunkte für eine Strafverteidigung mit Strategie.


Möglicherweise ist ein bestimmter Sachverhalt gar nicht so eindeutig wie die Staatsanwaltschaft dies zunächst vermuten mag oder ein Sachverhalt kann Ihnen überhaupt nicht nachgewiesen werden.


In diesem Fall kann ein Einspruch gegen einen Strafbefehl sehr sinnvoll sein.


Andererseits kommen aber auch umgekehrte Fälle vor, in denen die Staatsanwaltschaft möglicherweise belastende Punkte übersehen hat, oder ihre konkrete Strafe im Strafbefehl äußerst niedrig angesetzt wurde.


In diesen Fällen ist ein Einspruch gegen einen Strafbefehl riskant, da nach dem Einspruch die Strafe theoretisch auch höher ausfallen darf.


Schließlich gibt es auch noch die Möglichkeit den Strafbefehl auf die Rechtsfolgen und / oder den Strafausspruch zu beschränken.


Dies kann dann der richtige Weg sein, wenn die Tatsachen und / oder die rechtliche Würdigung im Strafbefehl korrekt sind, die gebildete Strafe dennoch zu hoch erscheint.


Geben Sie sich also nicht mit Einheitslösungen zufrieden, denn auch wenn es viele nicht wissen; Einspruch ist nicht gleich Einspruch!

Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dipl. Jur. Univ. Simeon Feuerstein berät Sie gerne um die für Sie strategisch sinnvollste Form eines Einspruchs gegen Ihren Strafbefehl zu erheben.

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