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Einspruch gegen Strafbefehl

„Einspruch ist nicht gleich Einspruch.“

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Keine Einheitslösungen
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Wird gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.
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Die Rechtsfolge - also die im Strafbefehl genannte Strafe - wird dann rechtskräftig und vollstreckbar, ohne vorherige Anhörung!
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Durch einen rechtzeitigen Einspruch gegen Ihren Strafbefehl kann dies verhindert werden!
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Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dipl. Jur. Univ. Simeon Feuerstein berät Sie gerne. Es ist unser Anspruch die für Sie strategisch sinnvollste Form eines Einspruchs gegen Ihren Strafbefehl zu erheben.
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Geben Sie sich hier nicht mit Einheitslösungen zufrieden, denn auch wenn es viele nicht wissen; Einspruch ist nicht gleich Einspruch.
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Kontaktieren Sie uns!
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Kontakt

Kanzlei FEUERSTEIN​​

Bavariaring 24

80336 München

Telefon: 089 904 226 120

Telefax: 089 904 226 121

E-Mail: kontakt@kanzlei-feuerstein.de

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