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Einspruch gegen Strafbefehl

„Einspruch ist nicht gleich Einspruch.“

 
Keine Einheitslösungen
Wird gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Die Rechtsfolge - also die im Strafbefehl genannte Strafe - wird dann rechtskräftig und vollstreckbar, ohne vorherige Anhörung!
Durch einen rechtzeitigen Einspruch gegen Ihren Strafbefehl kann dies verhindert werden!
Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dipl. Jur. Univ. Simeon Feuerstein berät Sie gerne. Es ist unser Anspruch die für Sie strategisch sinnvollste Form eines Einspruchs gegen Ihren Strafbefehl zu erheben.
Geben Sie sich hier nicht mit Einheitslösungen zufrieden, denn auch wenn es viele nicht wissen; Einspruch ist nicht gleich Einspruch.
Kontaktieren Sie uns!

Kontakt

Kanzlei FEUERSTEIN​​

Bavariaring 24

80336 München

Telefon: 089 904 226 120

Telefax: 089 904 226 121

E-Mail: kontakt@kanzlei-feuerstein.de

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