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Wirtschafts-
strafrecht
„Besondere Strategie.“
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Unternehmen können sich nicht strafbar machen.
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Ein Unternehmensstrafrecht gibt es in Deutschland nicht.
Der Schuldbegriff im Strafrecht bezieht sich immer lediglich auf Einzelpersonen, so dass Führungspersonen für Verfehlungen im Unternehmen - auch für die der Angestellten - strafrechtlich verantwortlich sein können.
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Die häufigsten Erscheinungsformen im Wirtschaftsstrafrecht sind
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Geldwäsche, § 261 StGB
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Betrug, § 263 StGB; Subventionsbetrug, § 264 StGB
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Kapitalanlagebetrug, § 264a StGB; Kreditbetrug, § 265b StGB
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Untreue, § 266 StGB
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Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, § 266a StGB
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Bankrott, § 283 StGB
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Korruptionstatbestände, §§ 331 ff. StGB
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Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr, § 299 StGB
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Vorteilsannahme, § 331 StGB
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Bestechlichkeit, § 332 StGB
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Vorteilsgewährung, § 333 StGB
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Bestechung, § 334 StGB
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Steuerstraftaten, insbes. Steuerhinterziehung, § 370 AO
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Insolvenzverschleppung, § 15a InsO
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Wirtschaftsstrafsachen fallen meist in die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammern am Landgericht, die besondere Sachkenntnis und Erfahrung besitzen.
Kontaktieren Sie einen Strafverteidiger der ebenfalls besondere Sachkenntnis im Wirtschaftsstrafrecht vorweisen kann.
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Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dipl. Jur. Univ. Simeon Feuerstein wird mit Ihnen gemeinsam eine individuell auf Ihren persönlichen Fall abgestimmte Verteidigungsstrategie entwickeln.
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Unterschiedliche Delikte im Wirtschaftsstrafrecht erfordern unterschiedliche Verteidigungsstrategien!
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Unser Anspruch ist das für Sie bestmöglichste Ergebnis zu erreichen.
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Dies gelingt auch im allgemeinen Strafrecht nur mit einer besonderen Strategie.
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