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Wirtschafts-

strafrecht

„Besondere Strategie.“

 
Unternehmen können sich nicht strafbar machen.
Ein Unternehmensstrafrecht gibt es in Deutschland nicht.
 
Der Schuldbegriff im Strafrecht bezieht sich immer lediglich auf Einzelpersonen, so dass Führungspersonen für Verfehlungen im Unternehmen - auch für die der Angestellten - strafrechtlich verantwortlich sein können.
Die häufigsten Erscheinungsformen im Wirtschaftsstrafrecht sind
  • Geldwäsche, § 261 StGB
  • Betrug, § 263 StGB; Subventionsbetrug, § 264 StGB
  • Kapitalanlagebetrug, § 264a StGB; Kreditbetrug, § 265b StGB
  • Untreue, § 266 StGB
  • Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, § 266a StGB
  • Bankrott, § 283 StGB
  • Korruptionstatbestände, §§ 331 ff. StGB
  • Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr, § 299 StGB
  • Vorteilsannahme, § 331 StGB
  • Bestechlichkeit, § 332 StGB
  • Vorteilsgewährung, § 333 StGB
  • Bestechung, § 334 StGB
  • Steuerstraftaten, insbes. Steuerhinterziehung, § 370 AO
  • Insolvenzverschleppung, § 15a InsO
Wirtschaftsstrafsachen fallen meist in die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammern am Landgericht, die besondere Sachkenntnis und Erfahrung besitzen.
 
Kontaktieren Sie einen Strafverteidiger der ebenfalls besondere Sachkenntnis im Wirtschaftsstrafrecht vorweisen kann.
Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dipl. Jur. Univ. Simeon Feuerstein wird mit Ihnen gemeinsam eine individuell auf Ihren persönlichen Fall abgestimmte Verteidigungsstrategie entwickeln.
Unterschiedliche Delikte im Wirtschaftsstrafrecht erfordern unterschiedliche Verteidigungsstrategien!
Unser Anspruch ist das für Sie bestmöglichste Ergebnis zu erreichen.
Dies gelingt auch im allgemeinen Strafrecht nur mit einer besonderen Strategie.
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