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Umweltstrafrecht

„Besondere Strategie.“

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Behauptung ist nicht Beweis
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Zu den Delikten des Umweltstrafrechts zählen beispielsweise​:
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  • Verunreinigung eines Gewässers § 324 StGB
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  • Bodenverunreinigung § 324 a StGB
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  • Luftverunreinigung und Lärm § 325 StGB
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  • Verursachen von Lärm, Erschütterungen etc. § 325 a StGB
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  • Umweltgefährdende Abfallbeseitigung § 326 StGB
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  • Unerlaubtes Betreiben von Anlagen § 327 StGB
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  • Unerlaubter Umgang mit Kernbrennstoffen § 328 StGB
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  • Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete § 329 StGB
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  • Schwere Umweltgefährdung § 330 StGB
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  • Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften § 330 a StGB
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Bei Umweltstrafrecht ist häufig die Akzessorietät zu dem Verwaltungsrecht entscheidend.
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Akzessorietät bedeutet, dass Handlungen nur dann strafrechtlich relevant sind, wenn sie behördlich nicht genehmigt sind.
 
Eine behördlich erlaubte Verunreinigung, erlaubter Lärm etc. sind keine Vergehen oder Verbrechen.
 
Hier gibt es einige Ansatzpunkte für eine Strafverteidigung mit Strategie.
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Ebenso kann es schwierig sein einen konkreten Täter zu lokalisieren, vor allem in Unternehmen.
 
Ist die strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei einem Unterlassungsdelikt wirklich Ihnen persönlich zuzurechnen?
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Haben Sie wirklich vorsätzlich gehandelt?
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Auch wenn Sie verdächtigt werden oder bereits angeklagt sind:
 
"Behauptung ist nicht Beweis"!
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Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dipl. Jur. Univ. Simeon Feuerstein wird mit Ihnen gemeinsam eine individuell auf Ihren persönlichen Fall abgestimmte Verteidigungsstrategie entwickeln.
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Unser Anspruch ist das für Sie bestmöglichste Ergebnis zu erreichen.
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Kontaktieren Sie uns!
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