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Sexualstrafrecht

„Nein heißt Nein.“

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Aussage gegen Aussage
Aktuelle Presseberichte:
 
Angebliche Vergewaltigung eines 12 jährigen Mädchens
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Kaum ein Thema ist in unserer Gesellschaft so sensibel wie der Vorwurf eines Sexualdelikts. Allein die Beschuldigung genügt, die soziale Existenz eines Menschen zu zerstören.
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In einer Vielzahl der Fälle steht es "Aussage gegen Aussage".
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Steht etwa der Vorwurf einer Vergewaltigung im Raum, so gibt es im seltensten Fall Zeugen die helfen könnten den Sachverhalt aufzuklären.
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Auch ärztliche Untersuchungen an dem vermeintlichen Opfer sind oftmals nicht oder zu spät durchgeführt worden.
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In solchen Fällen, in denen es "Aussage gegen Aussage" steht und keine anderen brauchbaren Beweismittel vorliegen, bringt auch der viel zitierte Grundsatz "Nein heißt Nein" keinen Erkenntnisgewinn.
 
Nach dem neuen Sexualstrafrecht sind sexuelle Handlungen dann strafbar, wenn sie gegen den erkennbar entgegenstehenden Willen des potentiellen Opfers vorgenommen werden.
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Wann ein entgegenstehender Wille erkennbar war soll anhand der Sicht eines objektiven Dritten beurteilt werden.
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Es liegt auf der Hand, dass es hier keinen genauen Maßstab geben kann, wann von einem erkennbar entgegenstehenden Wille des potentiellen Opfers ausgegangen werden muss.
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Diese unbestimmten und auslegungsbedürftigen Begriffe bergen für einen Beschuldigten große Gefahren.
 
Obwohl es "Aussage gegen Aussage" steht kann Sie das Gericht verurteilen, wenn es überzeugt ist, dass sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen des vermeintlichen Opfers durchgeführt wurden.
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Dies gilt es mit allen Mitteln zu verhindern.
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Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dipl. Jur. Univ. Simeon Feuerstein wird mit Ihnen gemeinsam eine individuell auf Ihren persönlichen Fall abgestimmte Verteidigungsstrategie entwickeln um Anschuldigungen im Sexualstrafrecht so gut wie möglich aus der Welt zu schaffen.
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Kontaktieren Sie uns!
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